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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.1998
Aktenzeichen: VII ZR 204/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 639 Abs. 1
BGB § 477 Abs. 2
BGB §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2

Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81).

BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 204/96 - OLG Hamm LG Bochum


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 204/96

Verkündet am: 22. Januar 1998

Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Arbeiten am Flachdach des 1980/81 für die Kläger errichteten Geschäfts- und Wohnhauses. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Ansprüche der Kläger verjährt seien.

Dagegen wendet sich deren Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Lauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Kläger am 10. Juni 1981 begonnen habe und daß die Verjährung durch ein erstes selbständiges Beweisverfahren sowie durch vier verschiedene Anerkenntnisse wiederholt unterbrochen worden sei. Das mit Schriftsatz vom 29. Mai 1987 eingeleitete weitere selbständige Beweisverfahren habe dagegen keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Es habe dieselben Mängel wie das erste Beweisverfahren von 1982 zum Gegenstand gehabt und sei deshalb unzulässig gewesen. Würde in einem solchen Fall auch dem weiteren Verfahren verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen, hätte ein Auftraggeber es in der Hand, die Verjährung am Ende bis zur Dauer von 30 Jahren zu verlängern. Das würde in Widerspruch zu dem Ziel der VOB/B stehen, den Auftragnehmer verjährungsrechtlich besser zu stellen. Die Verjährungsfrist sei damit zwei Jahre nach dem letzten der unterbrechenden Anerkenntnisse am 29. Januar 1988 abgelaufen, so daß die Klage vom 29. Juni 1989 verspätet erhoben worden sei.

II.

Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der Vereinbarung der VOB/B, und zwar ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen, und damit von einer nur zweijährigen Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B ausgeht, sind die Ansprüche der Kläger nach den bisherigen Feststellungen nicht verjährt. Das weitere selbständige Beweisverfahren hat die Verjährung erneut unterbrochen (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB). Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Unterbrechungswirkung sind nicht begründet.

1. Ob das zweite Beweissicherungsverfahren unzulässig war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ist hier ohne Bedeutung. Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (Senatsurteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 = BauR 1983, 255, 256 m.w.N. = ZfBR 1983, 121). Dieses ist hier nicht der Fall.

2. Es trifft nicht zu, daß ein Auftraggeber nach Belieben Beweisverfahren wiederholen und dadurch die Verjährung immer wieder unterbrechen kann. Jedem neuen Antrag kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattgegeben werden. Deshalb besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Parallele zu dem schriftlichen Verlangen auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, welches seinerseits eine Verlängerung der Verjährung bewirkt und nach der Senatsrechtsprechung nur einmal angebracht werden kann. Jenes Verlangen kann anders als die Beweissicherung ohne weiteres, einseitig und ohne gerichtliche Mitwirkung gestellt werden, so daß eine Kontrolle insbesondere eines rechtlichen Interesses nicht stattfindet.

III.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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