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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: VII ZR 213/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 213/06

vom 24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2006 - 9 U 1838/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 106.457,59 €

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der Revision erfordernder Grund, § 543 Abs. 2 ZPO, liegt nicht vor.

Der Senat nimmt Bezug auf seine Entscheidung in der Sache VII ZR 210/06.

Soweit die Klage auf Bürgschaften gestützt wird, denen Sicherungsvereinbarungen zugrunde liegen, in denen nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gefordert wird, besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Revision. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsurteil sei unrichtig und es bestehe Wiederholungsgefahr. Da die Anforderungen an die Bürgschaft in der Sicherungsabrede nicht abschließend beschrieben waren, hat das Berufungsgericht zutreffend die im Urteil des Senats vom 2. März 2000 - VII ZR 475/98 (BauR 2000, 1052 = NZBau 2000, 285 = ZfBR 2000, 332) entwickelten Grundsätze herangezogen.

Ende der Entscheidung

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