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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: VII ZR 220/05
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B, ZPO
Vorschriften:
BGB § 888 | |
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis für den auf § 888 BGB gestützten Klageantrag und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sowie die verfehlte Begründung im Berufungsurteil zur Abweisung der Widerklage veranlassen die Zulassung nicht, da keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 58.091,74 €
Ende der Entscheidung
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