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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: VII ZR 227/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Ein möglicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Der Keller weist nicht die Gebrauchstauglichkeit auf, die der Kläger nach dem Vertrag schuldete. Er hat sich verpflichtet, den Kaufgegenstand von Grund auf zu modernisieren und zu sanieren. Der nach diesem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch besteht nicht in der üblichen Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vor ca. 100 Jahren, sondern in der Nutzungsmöglichkeit heutiger Neubauten oder umfassend sanierter Altbauten.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 270.664,65 €
Ende der Entscheidung
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