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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: VII ZR 231/98
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGE
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b | |
BVerfGE § 54 | |
BVerfGE § 277 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1998 wird nicht angenommen (§ 554 b ZPO; BVerfGE 54, 277).
Gründe:
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hat sich nicht ausgewirkt, weil feststeht, daß auch nach Fristsetzung eine Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht möglich gewesen wäre. Die in der Revisionsbegründung angegebene Adresse ist (bis auf eine Korrektur des Schreibfehlers beim Ortsnamen) identisch mit der Adresse, unter der der Zeuge ausweislich des Zustellervermerks unbekannt war.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.535,09 DM
Ende der Entscheidung
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