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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: VII ZR 235/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 8. März 2007 auf 148.346,96 € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, dass der Beklagte ohne weitere Zahlungen der Klägerin dem Notar Anweisung erteilt, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu betreiben. Dieses Begehren hat einen Wert von 148.346,96 € (290.141,43 DM). Würde die Klägerin diesen Betrag zahlen, würde der Beklagte die begehrte Anweisung erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 420/00, BauR 2002, 520 = ZfBR 2002, 255).
Der Betrag von 148.346,96 € errechnet sich nach dem Vortrag des Beklagten wie folgt:
444.533,00 DM (227.286,11 €) | ursprünglicher Erwerbspreis |
- 133.359,90 DM (68.185,83 €) | anrechenbare Zahlungen an die R.-Bank |
- 16.424,42 DM (8.397,67 €) | unstreitige Aufrechnung mit Honorarforderung |
- 4.607,25 DM (2.355,65 €) | unstreitige Aufrechnung mit Betrag aus Kostenfestsetzung |
290.141,43 DM (148.346,96 €) |
Ende der Entscheidung
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