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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: VII ZR 238/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 344
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 101 Abs. 1 Hs. 1

Entscheidung wurde am 17.09.2002 korrigiert: der Tenor wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, daß der Kläger auch die Kosten der Streithilfe zu tragen hat
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 238/01

Verkündet am: 27. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 6. Februar 1997 und deren Versäumnisurteil vom 5. September 1996 insoweit abgeändert, als die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Versäumnis entstandenen Kosten. Diese haben die Beklagten zu tragen.

Der Kläger hat die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Statiker, begehrt von den Beklagten unstreitigen Werklohn. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 145.591,52 DM auf, die die Firma G. an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen eines Bauvorhabens der Firma G. war der Kläger als Statiker tätig. Der Dachstuhl des errichteten Gebäudes war u.a. wegen fehlerhafter Planung des Klägers mangelhaft. Die Firma G. bezifferte ihren Schadensersatzanspruch gegen den Kläger auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von 145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs Einzelpositionen zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag über 93.230,76 DM gehörte, den die Firma L. für die Beseitigung von Mängeln des Dachstuhls in Rechnung gestellt hatte. Die Firma L. hatte ihre Forderung im Verfahren 14 O /94 LG H. gegen die Firma G. geltend gemacht. Die Klage war abgewiesen worden, weil die Firma G. mit einer Gegenforderung aufgerechnet hatte.

Der Kläger hat 129.436,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem Kläger 98.049,97 DM zugesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision greifen die Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsgericht nicht auch den Betrag von 93.230,76 DM zu ihren Gunsten berücksichtigt und sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten verurteilt wurden, mehr als 4.819,21 DM an den Kläger zu zahlen.

Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 2, 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, in Höhe von 93.230,76 DM komme ein Gegenanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwar ursprünglich vom Schadensersatzanspruch der Firma G. umfaßt worden. Durch die Aufrechnung seitens der Firma G. im Verfahren vor dem Landgericht H. sei die Forderung der Firma L. jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden der Firma G. im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. Diese Änderung hätte gegenüber der Beklagten zu 2 klargestellt werden müssen, um dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann in Höhe weiterer 93.230,76 DM aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.

Gegenstand der Abtretung war der der Firma G. gegen den Kläger zustehende Schadensersatzanspruch. Er umfaßte unter anderem den Schaden, den die Firma G. dadurch erlitten hatte, daß das Werk des Klägers mangelhaft war. Der ersatzfähige Schaden sind die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (BGH, Urteile vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 29 und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). Diese betragen 93.230,76 DM. Durch die Aufrechnung der Firma G. hat sich an diesem Schaden nichts geändert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO, § 344 ZPO.

Ende der Entscheidung

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