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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: VII ZR 24/02
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
2. Der Gegenstandswert für den Beschluß wird auf 14.076 € festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, soweit der Senat diese nicht angenommen hat, gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert dieses Teils beträgt 313.101,83 €.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision auch, soweit der Senat sie wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 26.640,87 € (52.105,02 DM) angenommen hat und die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dieser Anspruch ist in Höhe von 22.142,37 € (43.306,71 DM) vor Erlaß des angefochtenen Urteils befriedigt worden. Die Revision hat sich auf der Grundlage der Erledigungserklärung als insoweit von vornherein unbegründet herausgestellt. Ihre Kosten trägt nach billigem Ermessen die Klägerin, § 91a ZPO. In Höhe von 4.498,50 € (8.798,31 DM) hätte die Revision zwar Erfolg gehabt. Gleichwohl trägt die Klägerin auch insoweit die Kosten. Denn der Anteil ihres Obsiegens ist geringfügig und verursacht keine höheren Kosten, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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