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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: VII ZR 24/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
EGZPO § 26 Nr. 7 |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2001 wird angenommen, soweit das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht auch wegen eines Betrages von 52.105,02 DM nebst Zinsen zurückverwiesen hat.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit hat die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Senat stellt klar, daß die durch das Berufungsgericht erfolgte Zurückverweisung nur den Betrag von 161.675,13 DM betrifft, wie sich daraus ergibt, daß "bezüglich des auf Zahlung weiterer 161.675,13 DM nebst Zinsen gerichteten Klageantrags zu 1" entschieden worden ist.
Streitwert: 339.742,70 € bis zur Annahme 26.640,87 € nach Annahme
Ende der Entscheidung
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