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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: VII ZR 249/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 249/99

vom

13. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Revisionsklägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klaas Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 1997 wird nicht angenommen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 103.500 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrechnung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978 - VII ZR 139/75 = BGHZ 72, 222, 226). Daran hält der Senat auch unter Geltung des AGB-Gesetzes und unter Berücksichtigung der Kritik an diesem Urteil fest (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 11 Rdn. 19; Vygen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 3. Aufl., Rdn. 262; BeckŽscher VOB-Komm./Bewersdorff, B § 11 Nr. 4 Rdn. 40; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rdn. 727). Der Auftraggeber hat ein schützenswertes Interesse an einer Verschiebung des Vorbehalts bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche. Diese Verschiebung benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Fall endgültiger Verweigerung der Schlußzahlung nicht vorliegt.



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