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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: VII ZR 250/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 632
BGB § 632

Hat der Unternehmer Anspruch auf die übliche Vergütung, so richtet sich die Abrechnung seiner erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bestellers nicht nach § 649 Satz 2 BGB, sondern allein nach § 632 BGB.

BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 250/98 - OLG Rostock LG Rostock


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 250/98

Verkündet am: 30. September 1999

Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Juni 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter der I.-GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) von den Beklagten Restwerklohn von 705.912,55 DM.

II.

Die Gemeinschuldnerin bot ihre Leistung schriftlich am 30. Mai 1994 an. Ob die angebotenen Leistungen in diesem Umfang vereinbart wurden, ist streitig. Außer Streit ist, daß über die Preise verhandelt, eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wurde und mit der Leistung sofort begonnen werden sollte. Vom Kläger wurden zwei Abschlagsrechnungen erstellt, denen die Angebotspreise vom 30. Mai 1994 zugrunde gelegt worden waren. Nach Prüfung durch die Beklagten wurden diese Rechnungen bezahlt. Die dritte und vierte Abschlagsrechnung wurden von den Beklagten nicht mehr bezahlt. Die Gemeinschuldnerin stellte deswegen die Arbeit ein. Die Beklagten teilten mit, daß sie den Vorgang als Kündigung betrachteten. Mit Schlußrechnung vom 20. Juli 1995 verlangt die Gemeinschuldnerin Vergütung für ihre erbrachten Leistungen abzüglich Zahlungen in einer Gesamthöhe von 705.912,55 DM.

III.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Forderung wegen Fehlens einer prüffähigen Schlußrechnung nicht fällig sei. Die Berufung des Klägers war ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Vertrag dem BGB-Werkvertragsrecht unterliege, gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet werde, die Beklagten diesen Vertrag wirksam gekündigt hätten, der Kläger aber den Werklohnanspruch nicht in einer den Anforderungen des § 649 BGB entsprechenden Weise abgerechnet habe. Offenbleiben könne, ob beim BGB-Bauvertrag die Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung Fälligkeitsvoraussetzung sei. Bei vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages könne der Unternehmer die sich aus § 649 BGB ergebenden Anforderungen nur durch Vorlage einer prüffähigen Abrechnung erfüllen. Die Abrechnung genüge jedenfalls hier nicht diesen Anforderungen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verlangt rechtsfehlerhaft für den Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen Darlegungen zur Abrechnung nach § 649 Satz 2 BGB und außerdem in diesem Rahmen verfehlt die Vorlage einer prüfbaren Rechnung.

Es geht hier lediglich um erbrachte Leistungen. Deren Vergütung richtet sich nach § 632 BGB. Dazu ist schlüssig vorzutragen.

Der Vergütungsanspruch für die geltend gemachten erbrachten Leistungen ist mit der Schlußrechnung vom 20. Juli 1995 schlüssig dargestellt. Das Berufungsgericht entnimmt verfehlt aus der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1995 (VII ZR 198/94, BGHZ 131, 362), daß der Kläger gehalten gewesen sein soll, auch zu den Kalkulationsgrundlagen der nicht erbrachten Leistungen vorzutragen. Diese Entscheidung befaßt sich insoweit mit der Konkretisierung ersparter Aufwendungen bei der Geltendmachung nicht erbrachter Leistungen. Darum geht es hier nicht. Rechnet der Unternehmer nur seine erbrachten Leistungen zu den behaupteten Preisen ab, handelt es sich um eine ausreichend schlüssige Abrechnung. Wie die nicht erbrachten Leistungen kalkuliert sind, ist demgegenüber ohne Belang.

III.

Das angefochtene Urteil hat demnach keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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