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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: VII ZR 254/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 278
ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 23. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

den Richter Dr. Kuffer,

den Richter Bauner,

die Richterin Safari Chabestari und

den Richter Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. November 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, dass die Kläger die Fachplanung auf ihre fachliche Richtigkeit überprüfen mussten und dazu gegebenenfalls einen weiteren Fachmann hätten einschalten müssen, sowie Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, ein Sonderfachmann sei im Rahmen des nach §§ 254, 278 BGB zu beurteilenden Mitverschuldens nur dann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, wenn er zur Erfüllung von Verpflichtungen eingeschaltet worden sei, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil es wegen des von den Klägern vertraglich übernommenen Aufgabenkreises darauf nicht ankommt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 222.882,92 EUR

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