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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: VII ZR 258/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 565 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 258/98

Verkündet am: 4. Mai 2000

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. März 1994 wird auch insoweit zurückgewiesen, als dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben worden ist (Ziffer 2 des landgerichtlichen Tenors).

Die Klägerin trägt 3 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Im übrigen trägt der Beklagte die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten wegen Baumängeln an einem Supermarkt. Der beklagte Architekt ist wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Die Klägerin begehrt darüber hinaus die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden aus seinen Planungs- und Aufsichtsfehlern im Zusammenhang mit einer fehlenden Dichtungsfolie sowie einer fehlerhaften Dehnungsfuge zu ersetzen. Ihre Mieterin habe mit Schreiben vom 13. April 1992 Schadensersatzforderungen und eine Mietzinsminderung näher dargelegt.

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben, das Berufungsgericht dagegen nicht. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die infolge der Fehler des Beklagten erforderlichen Sanierungsarbeiten spätestens Anfang März 1995 abgeschlossen worden. Wenn die Mieterin des Supermarktes gleichwohl seitdem keinen Schaden aus Behinderungen durch die Sanierungsarbeiten gegenüber der Klägerin angemeldet habe, sei davon auszugehen, daß auch künftig solche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Stelle sich im Prozeß heraus, daß Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen seien, erledige sich die Hauptsache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Da die Klägerin die Feststellungsklage nicht für erledigt erklärt habe, sei diese abzuweisen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nachdem die Planungs- und Aufsichtsfehler des Beklagten feststehen, hat dieser auch für den weiteren daraus sich ergebenden Schaden einzustehen. Davon geht zu Recht auch das Berufungsgericht aus. Das Landgericht hat dazu festgestellt, es sei unstreitig, daß weiterer Schaden durch Ausfall von Mieten und durch weitere Ersatzansprüche entstehen werde. Dann ist der Feststellungsanspruch, da auch seine weiteren Voraussetzungen gegeben sind, begründet. Das Berufungsgericht hat entgegenstehende Feststellungen hierzu nicht getroffen.

Die Begründung des Berufungsgerichts erschöpft sich in Vermutungen, die seine Entscheidung nicht tragen und das Urteil des Landgerichts nicht in Frage stellen können. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist in seinem Bestand unabhängig davon, ob die Mieterin nach 1995 bei der Klägerin Schäden erneut "angemeldet" hat.

III.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat selber in der Sache zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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