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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: VII ZR 272/01 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 345
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Zweites Versäumnisurteil

VII ZR 272/01

Verkündet am: 27. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 27. Juni 2002 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Termin vom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Einspruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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