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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: VII ZR 279/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluß des Senats vom 13. November 2003 dahin abgeändert, daß der Gegenstandswert € 3.987.400,23 beträgt.
Gründe:
Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dahin aus, daß diese in der beabsichtigten Revision den Vertragsstrafenanspruch und denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs zur Hauptaufrechnung stellen wollte, der notwendig war, um die unbestrittene Klageforderung vollständig zum Erlöschen zu bringen. Der darüber hinausgehende Teil des Schadensersatzanspruchs ist hingegen hilfsweise für den Fall zur Aufrechung gestellt worden, daß die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch nicht greift.
Damit ergibt sich folgende Berechnung: In den Streitwert ist zunächst die Klageforderung einzustellen, soweit diese im Berufungsverfahren zu einer Verurteilung geführt hat: € 2.134.781,20. Die Hauptaufrechnung mit der Vertragsstrafe in Höhe von € 1.880.077,51 erhöht den Streitwert nicht. Von der weiterhin aufgerechneten Schadensersatzforderung in Höhe von € 2.107.322,72 waren € 254.703,69 erforderlich, um die Klageforderung nach Abzug der Vertragsstrafe vollständig zum Erlöschen zu bringen. Von der Schadensersatzforderung verblieben daher noch € 1.852.619,03 (€ 2.107.322,72 abzüglich € 254.703,69) für eine Hilfsaufrechnung. Gesamtstreitwert daher: € 2.134.781,20 + € 1.852.619,03 = € 3.987.400,23.
Ende der Entscheidung
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