Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: VII ZR 29/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 29/06

vom 26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalität eines eventuellen Mangels der von der Beklagten geschuldeten Sanierung für den durch die Ersatzvornahme der Firma W. & F. AG entstandenen Schaden der Klägerin und zur Verneinung des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten Sowiesokosten seien oder von der Firma W. & F. AG im Falle einer Überteuerung nicht verlangt werden könnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 102.839,08 €

Ende der Entscheidung

Zurück