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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: VII ZR 295/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 295/00

vom

22. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2000 wird angenommen, soweit die Klage in Höhe von 8.628,10 DM abgewiesen worden ist (Mitverschulden). Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Streitwert vor Annahme: 98.664,88 DM

Streitwert ab Annahme: 8.628,10 DM



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