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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: VII ZR 295/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 295/02

vom 27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juli 2002 werden zurückgewiesen.

Der Senat versteht das angefochtene Urteil dahin, daß der Klageanspruch dem Grunde nach zu vier Fünftel für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 20%, die Beklagte zu 1) 80%. Die Beklagte zu 1) trägt 80 % der Kosten der Streithelfer der Klägerin; im übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.

Gegenstandswert: 1.709.382,62 €



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