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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: VII ZR 307/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 21. März 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders (jetziger Kläger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006 beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des Schuldners (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 € und hinsichtlich der Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 € aus. Nach Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 € für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Revisionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 23.917,64 € insgesamt 3.285,82 €. Da aus der vorhandenen freien Masse diese Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Ende der Entscheidung
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