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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: VII ZR 307/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 691 Abs. 2 | |
ZPO § 693 | |
ZPO § 703 c Abs. 2 |
a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt.
b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel seines Antrags zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein.
c) Ein behebbarer Mangel des Mahnantrags liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller für den ursprünglichen Antrag unzulässige Formulare verwendet hat.
BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 307/98 - OLG Dresden LG Leipzig
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 16. September 1999
Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Die Klägerin verlangt nach Kündigung eines Bauvertrages restlichen Werklohn in Höhe von 81.809,53 DM. Die Beklagten haben sich unter anderem mit der Aufrechnung von Gegenforderungen verteidigt. In erster Linie streiten die Parteien darüber, ob die Klageforderung deshalb verjährt ist, weil die Klägerin gegen die Beklagten Mahnbescheide auf einem Vordrucksatz beantragt hat, der nicht mehr gültig war.
II.
Im Jahre 1994 kündigten die Beklagten den Bauvertrag mit der Klägerin fristlos. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nahmen die Parteien am 4. Juli 1994 ab. Am 25. Oktober 1994 übersandte die Klägerin den Beklagten die Schlußrechnung.
Die Klägerin beantragte am 31. Dezember 1996 den Erlaß jeweils eines Mahnbescheides gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Sie benutzte einen Vordrucksatz, der seit dem 1. Juli 1995 nicht mehr gültig ist. Aufgrund einer Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts H. vom 8. Januar 1997 reichte die Klägerin am 15. Januar 1997 Anträge gleichen Inhalts unter Verwendung gültiger Vordrucke ein. Der Rechtspfleger erließ die beantragten Mahnbescheide auf dem gültigen Vordruck am 20. Januar 1997, die Mahnbescheide sind den Beklagten am 28. Januar 1997 zugestellt worden.
III.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung sei verjährt, weil die Mahnanträge die Verjährung nicht hätten unterbrechen können. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung durch die Mahnbescheide der Klägerin mit folgenden Erwägungen verneint:
Die Klägerin habe keinen zulässigen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides gestellt, weil sie ungültige Vordrucke verwandt habe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Unterschrift sei auf den Fall nicht übertragbar. Das formalisierte Verfahren müsse dem Antragsgegner einen Mindestschutz gewähren. Das sei durch die Vordrucke geschehen, deren Verwendung in § 703 c ZPO zwingend vorgeschrieben sei. Aufgrund des gesetzlichen Formzwanges sei das Mahnverfahren erst eröffnet, wenn die vorgeschriebenen Vordrucke verwandt worden seien. Dieses Ergebnis widerspreche auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückwirkung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO eines bei einem unzuständigen Mahngericht gestellten Antrages. Diese Grundsätze seien auf den wirksamen Mahnantrag unter Verwendung eines ungültigen Vordruckes nicht übertragbar.
Da die Anträge der Klägerin auf Erlaß der Mahnbescheide unzulässig gewesen seien, hätten die auf die Zwischenverfügung des Rechtspflegers von der Klägerin gestellten Anträge vom 15. Januar 1997 nicht auf den 31. Dezember 1996 zurückwirken können, so daß die Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 1996 abgelaufen sei. Die Zustellung der am 15. Januar 1997 auf den gültigen Formularen eingereichten Mahngesuche habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat den Formmangel ihrer ursprünglichen Mahnanträge im Anhörungsverfahren nach § 691 Abs. 1 Satz 2 ZPO behoben (a). Die mangelfreien Mahnanträge sind rechtzeitig zugestellt worden, so daß die Zustellung die Verjährung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen hat (b, c).
a) Durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides wird das Mahnverfahren eingeleitet. Das Verfahren zur Überprüfung der allgemeinen und der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie des notwendigen Inhalts des Mahnantrages sind Gegenstand des Mahnverfahrens (Musielak/Voit, ZPO, § 691 Rdn. 2). Wenn der Mahnantrag einen Mangel i.S.d. § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufweist, ist dem Antragsteller vor der Zurückweisung seines Antrags als unzulässig rechtliches Gehör zu gewähren. In welcher Weise der Rechtspfleger dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung die Gelegenheit einräumen, einen Mangel, der eine Zurückverweisung des Antrags zur Folge hätte, zu beheben (Musielak/Voit, ZPO, § 691 Rdn. 3).
Zu den Mängeln, die die Unzulässigkeit des Mahnantrags begründen und die im Prüfungsverfahren behoben werden können, gehört gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ein Verstoß gegen die in § 703 c Abs. 2 ZPO geregelte Verpflichtung, die vorgeschriebenen Vordrucke i.S.d. § 703 c Abs. 1 ZPO zu verwenden.
b) Wird der berichtigte Mahnbescheid erlassen, dann kann die Unterbrechung der Verjährung nach § 693 Abs. 2 ZPO auch dann eintreten, wenn der Antrag im Zeitpunkt unzulässig war, als er bei Gericht eingereicht worden ist (st. Rspr.: Urteil vom 24. Januar 1983 - VII ZR 178/81, BGHZ 86, 313, 323 f; Urteil vom 29. September 1983 - VII ZR 31/83, NJW 1984, 242 = BauR 1994, 89; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, zur Veröffentlichung bestimmt, in Juris dokumentiert). Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein.
c) Die Rückbeziehung der die Verjährung unterbrechenden Wirkung der Zustellung des geheilten Mahnantrags auf den Zeitpunkt, zu dem der fehlerhafte Antrag gestellt worden ist, setzt voraus, daß der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird (§ 693 Abs. 2 ZPO).
Danach ist die Verjährung durch die Zustellung der Mahnbescheide am 28. Januar 1997 wirksam unterbrochen worden:
(1) Die Klägerin hat die ursprünglichen Formmängel ihrer rechtzeitig eingereichten Mahnanträge dadurch behoben, daß sie auf die Zwischenverfügung des Rechtspflegers ihre ursprünglich gestellten Anträge auf den neuen Formularen wiederholt hat.
(2) Die Zustellung der mangelfreien und damit zulässigen Mahnanträge ist demnächst i.S.d. des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Zustellung im Regelfall als demnächst anzusehen, wenn die Verzögerung der Zustellung, die der Antragsteller zu vertreten hat, 14 Tage nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, zur Veröffentlichung bestimmt, in Juris dokumentiert).
Die Verzögerung, die die Klägerin dadurch verursacht hat, daß sie für ihre ursprünglichen Mahnanträge nicht die gültigen Vordrucke verwendet hat, beträgt 12 Tage. Wenn die Klägerin die gültigen Formulare verwendet hätte, wären die Mahnbescheide am 8. Januar 1997 und nicht erst am 20. Januar 1997 erlassen worden.
Ende der Entscheidung
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