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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: VII ZR 309/04
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 9
AGBG § 10
AGBG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 309/04

vom 11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 30.677,51 €

Gründe:

1. Hinsichtlich der nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts unbedenklichen Klauseln 2 Abs. 2, 7.1 sowie 17 Abs. 3 und 4 ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben.

2. Hinsichtlich der Klauseln 13.1 Satz 1 bis 3 sowie 17 Abs. 1 und 2 begegnet die Begründung des Berufungsurteils rechtlichen Bedenken. Der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 8 AGBG). Preisbestimmende und leistungsbeschreibende Klauseln sind dagegen nicht Gegenstand dieser Inhaltskontrolle.

Klausel 13.1 Satz 1 bis 3 lautet:

Für Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber bereitzustellen sind, hat der Auftraggeber auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln.

Er hat sie rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen.

Die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, soweit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen Ansätze enthält.

Klausel 17 Abs. 1 und 2 lautet:

Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistung anfallende Material, das nicht weiter- oder wieder verwendet wird, hat der Auftragnehmer nach den Vorschriften des KrW-/AbfG zu entsorgen.

Dem Auftragnehmer obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder Anlagen auszuwählen und die erforderlichen Entsorgungsnachweise zu führen. Diese hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Kopie zu übergeben. Der Auftragnehmer hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von den Behörden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren.

Diese Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, weil sie sich jeweils auf eine Leistungsbestimmung beschränken. Dies gilt insbesondere auch für Klausel 17 Abs. 2 Satz 3. Diese Klausel betrifft lediglich die Verpflichtung des Auftragnehmers, Auflagen und Bedingungen von Behörden zu erfüllen und darüber zu informieren. Sie enthält keine Preisbestimmung, insbesondere nicht der Art, dass aus Auflagen und Bedingungen entstehende Mehrvergütungsansprüche ausgeschlossen wären. Ein Zulassungsgrund ergibt sich aus alledem auch insoweit nicht.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Ende der Entscheidung

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