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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: VII ZR 31/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
ZPO § 543 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 31/06

vom 27. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Werklohn für Installationsarbeiten in Höhe von 1.644,66 € zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und den dagegen eingelegten Einspruch mit zweitem Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und beantragt, ihm für ein Revisionsverfahren gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte hinreichend dargetan hat, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, ist die Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos. Denn eine Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist nicht statthaft. Die Revision wurde weder vom Berufungsgericht noch vom Bundesgerichtshof auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zugelassen, § 543 Abs. 1 ZPO. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wäre nicht statthaft, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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