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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: VII ZR 325/00
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

VII ZR 325/00

Verkündet am: 2. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von jetzt noch 85.985,91 DM (= 43.963,90 €). Sie hat Ende 1993 mit den beiden Beklagten einen VOB-Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis von 305.211,39 DM netto (= 350.993,10 DM brutto) abgeschlossen. Im Oktober 1994 haben die Parteien verschiedene Mehr- und Minderleistungen vereinbart und dafür im Ergebnis einen Mehrpreis von 36.423,72 DM brutto vorgesehen. Wegen Meinungsverschiedenheiten stellten die Parteien ihre Zusammenarbeit ohne Kündigung, ohne Aufmaß und ohne Abnahme stillschweigend und einvernehmlich ein. Die Beklagten haben Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 260.165,32 DM geleistet.

Die Klägerin hat nacheinander vier verschiedene Abrechnungen vorgelegt, zuletzt die Abrechnung im Schriftsatz vom 30. September 1999 (Berufungsbegründung), die mit 85.985,91 DM abschließt. Die Klage ist, soweit sie anfänglich über diesen Betrag hinausgegangen war, zurückgenommen worden.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Ihre Revision verfolgt den Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet, weil die Klägerin trotz wiederholter ausführlicher Hinweise keine prüfbare Abrechnung vorgelegt habe. Sie habe sich auf völlig unsystematisch aneinandergereihte, nicht nachvollziehbare Angaben beschränkt, die einer Bewertung und einem Beweis nicht zugänglich seien.

Die Klägerin habe keine eindeutige Erklärung abgegeben, ob sie nur ihre tatsächlich erbrachten Leistungen abrechne, oder die vereinbarte Gesamtleistung abzüglich ersparter Aufwendungen. Ferner rechne sie den ursprünglichen Pauschalvertrag und die nachträgliche Vereinbarung selbständig ab, obwohl lediglich der Leistungsumfang des Pauschalvertrages geändert und der Pauschalpreis entsprechend angepaßt worden sei. Eine nachvollziehbare Darstellung und Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen fehle.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegte Abrechnung ist prüfbar. Die mitgeteilten Daten setzen die Beklagten in den Stand, einzelne Positionen als nicht erbracht oder als nicht richtig berechnet zu beanstanden. Eine andere, hiermit nicht zu verwechselnde und vom Berufungsgericht erst noch zu klärende Frage ist, inwieweit die Abrechnung richtig ist.

1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat. Die Abgrenzung und die Bewertung müssen den Auftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194). Welche Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab; das Gericht hat insoweit unmißverständliche Hinweise zu geben (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 369 f). Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = NJW 2001, 521 = ZfBR 2001, 102).

2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen zutreffend herangezogenen Grundsätzen teilweise unzutreffende Schlüsse.

a) Richtig ist, daß die erste Rechnung der Klägerin vom 8. Dezember 1995 nicht nur offenkundig unrichtig, sondern nicht prüfbar ist. Sie bezieht sich nicht auf den gegebenen Sachverhalt. Die Rechnung beschränkt sich darauf, den ursprünglich vorgesehenen Endpreis einschließlich vorgesehener Mehrleistungen abzüglich erhaltener Abschlagszahlungen aufzuführen. Sie geht nicht von der unstreitigen Tatsache aus, daß der Vertrag vorzeitig beendet und die Leistung nicht vollständig erbracht worden ist. Der Pauschalpreis für das Gesamtwerk ermöglicht keine Prüfung von Ansprüchen für Teilleistungen.

b) Auch die beiden Abrechnungen in den Schriftsätzen vom 25. Juni 1998 und vom 13. April 1999 können außer Betracht bleiben. Die Klägerin hat sie zurückgezogen und jeweils durch eine veränderte und letzten Endes herabgesetzte Abrechnung ersetzt.

c) Die Abrechnung vom 30. September 1999 erlaubt zusammen mit den weiteren vorgelegten Unterlagen die Prüfung, inwieweit die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Die Zweifel des Berufungsgerichts, ob auch ein Entgelt für nicht erbrachte Leistungen gefordert wird, sind nicht begründet. Die Klägerin macht mit dieser Abrechnung unmißverständlich nur erbrachte Leistungen geltend.

aa) Den Beklagten liegen das Leistungsverzeichnis vom 3. November 1993 und der Bauvertrag vom 6. November 1993 vor, ferner die Vereinbarung vom 4./18. Oktober 1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Rohbau ("Rohbauausstattungsprotokoll") und die Vereinbarung vom 4./18. Oktober 1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Innenausbau ("Innenausstattungsprotokoll"). Zusammen mit der Abrechnung ist damit deutlich, welche Teilleistungen als erbracht behauptet werden. Die Abrechnung enthält ferner die Kalkulation für das Einfamilienhaus sowie die Berechnung des Verhältnisses von erbrachten zu nicht erbrachten Leistungen mit der Übertragung des Ergebnisses auf den Pauschalpreis. Damit sind die Beklagten in der Lage, etwaige Beanstandungen im einzelnen vorzubringen, wonach gegebenenfalls die Klägerin bestrittene Rechnungsposten nachzuweisen hat.

bb) Daß die beiden Zusatzvereinbarungen vom 4./18. Oktober 1994 nicht in eine einheitliche Gesamtdarstellung einbezogen worden sind, bewirkt eine gewisse Unübersichtlichkeit und macht den Beklagten die Kontrolle der Abrechnung schwerer. Es zieht aber nicht die mangelnde Prüfbarkeit der ganzen Abrechnung nach sich. Vielmehr können die Beklagten, da genau zu erkennen ist, was aus dem ursprünglichen Programm gestrichen, was hinzugesetzt und wie jeder dieser Posten bewertet worden ist, Punkt für Punkt kontrollieren, ob sie einverstanden sind oder nicht.

III.

Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beklagten Gelegenheit zu geben haben, Bedenken gegen bestimmte Ansätze in der Abrechnung geltend zu machen, so daß die Klägerin dann für jeden bestrittenen Rechnungsposten Beweis antreten kann.

Ende der Entscheidung

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