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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: VII ZR 333/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenvorstellung der Klägerin vom 13. August 2003 gegen den Beschluß des Senats vom 24. Juli 2003 wird nicht abgeholfen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Das angefochtene Urteil ist mit der Entscheidung des Senats gemäß § 554 b ZPO a. F., die Revision nicht anzunehmen, rechtskräftig geworden. Eine mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung dieser Entscheidung, die die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gegebenenfalls rückwirkend beseitigen würde, kommt nach den hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht in Betracht. Dabei
bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 ff).
Ende der Entscheidung
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