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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: VII ZR 353/03
Rechtsgebiete: HOAI
Vorschriften:
HOAI § 4 Abs. 1 | |
HOAI § 4 Abs. 2 | |
HOAI § 8 Abs. 1 |
b) Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist.
c) Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung darf dann nicht mit der Begründung verneint werden, der Architekt habe keine an der HOAI orientierte Abrechnung nach Mindestsätzen vorgenommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = ZfBR 2002, 59).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Architektenhonorar.
Er schloß mit der Beklagten einen Vertrag über Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 Abs. 1 HOAI für 29 Reihenhäuser. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar für das erste Haus von 6.939,01 DM, für die Häuser 2 - 5 von 13.878,02 DM (50 % von 6.939,01 DM für jedes Haus) und für die Häuser 6 - 29 von 66.614,50 DM (40 % von 6.939,01 DM für jedes Haus).
Die Beklagte ließ die Häuser von einem anderen Architekten planen. Der Kläger hat daraufhin seine Leistungen abgerechnet und eine Forderung von 65.573,64 DM netto (= 75.409,69 DM brutto) ermittelt. Davon macht er mit der Klage 60.327,76 DM geltend. Er hat behauptet, er habe die Leistungsphasen 2 und 3 für alle Häuser vollständig erbracht. Er könne für die Leistungsphasen 2 und 3 auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung 75 % des Honorars verlangen. Das Honorar von 6.939,01 DM für die Leistungsphasen 1 bis 4 untergliedere sich nach der getroffenen Vereinbarung (wie auch nach den Prozentsätzen der HOAI) in 7 % für Vorplanung, 11 % für Entwurfsplanung und 6 % für Genehmigungsplanung; ein Honorar für die Grundlagenermittlung entfalle. Das seien 18 % für Vorplanung und Entwurfsplanung, was 75 % des vereinbarten Honorars entspreche.
Die Beklagte hat sich damit verteidigt, die Rechnung sei nicht prüfbar, weil der Kläger nicht die erbrachten Leistungen dargelegt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Rechnung nicht prüfbar sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Die Rechnung müsse erkennen lassen, welche Leistungen erbracht worden seien und welche Pauschale dafür beansprucht werde. Es sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger keine Kostenermittlungen erbracht habe. Der vorgelegte Kostenanschlag sei keine geschuldete Kostenschätzung oder Kostenberechnung.
Das Pauschalhonorar sei nicht wirksam vereinbart worden. Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich, daß das vereinbarte Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI liege. Das Honorar sei deshalb auf der Grundlage der HOAI zu ermitteln. Dazu gehöre eine den Anforderungen der HOAI entsprechende Kostenberechnung. Diese habe der Kläger nicht vorgelegt.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Übereinstimmung mit den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung von Architektenleistungen.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte den Architektenvertrag gekündigt hat. Das ist in der Revision nicht streitig.
2. Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten ist auch nach der Kündigung eines Vertrages die Übermittlung einer prüfbaren Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118 ff.). Wie auch der Bauunternehmer (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02 m.w.N., BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687) hat der Architekt die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Haben die Parteien Teilleistungen eines Pauschalvertrages bei Vertragsschluß bewertet, kann diese Bewertung bei der Abrechnung nach einer Kündigung zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 97/99, BauR 2000, 726 = ZfBR 2000, 255). Zur Beurteilung der Prüfbarkeit kann auch schriftsätzlicher Vortrag herangezogen werden (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 164/01, BauR 2002, 1403 = NZBau 2002, 507 = ZfBR 2002, 667).
3. Diesen Anforderungen genügt die Berechnung des Klägers. Er hat schlüssig behauptet, die geschuldeten Leistungen aus der Leistungsphase 2 und 3 erbracht zu haben. Er hat die Zusammensetzung des Gesamtpreises dargestellt und daraus den Anteil der Vergütung ermittelt, der nach der getroffenen Vereinbarung auf die erbrachte Leistung entfiel. Er hat dabei die nach dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der Leistungsphasen 2 und 3 übernommen. Unerheblich ist, ob er eine etwa geschuldete Kostenermittlung nicht vorgelegt hat. Diese Frage betrifft nicht die Prüfbarkeit der Rechnung.
4. Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht ausreichen, weil er sein Honorar nach Mindestsätzen berechnen müsse. Das Berufungsgericht läßt die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats unberücksichtigt. Danach ist der Architekt nicht gehindert, ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar zu verlangen, wenn die Preisvereinbarung unwirksam ist und er den Mindestsatz fordern könnte (BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = NZBau 2001, 690 = ZfBR 2002, 59).
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend eine Mindestsatzunterschreitung festgestellt hat, kommt es danach nicht an.
5. Selbst auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vertretenen rechtsfehlerhaften Auffassung wäre das Urteil nicht haltbar.
a) Ist das Honorar nach der HOAI zu ermitteln, ist die Rechnung allerdings objektiv nur prüffähig, wenn die anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 m.w.N., BGHZ 157, 118 ff.). Eine Architektenforderung kann nicht wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung zurückgewiesen werden, wenn zwar eine den Anforderungen der HOAI entsprechende Kostenermittlung fehlt, der Besteller die Höhe der anrechenbaren Kosten jedoch nicht bestreitet. Denn dann sind seine Kontroll- und Informationsinteressen nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 370; Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, aaO). Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß die vom Kläger bei seiner Berechnung zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten von 260.000 DM streitig gewesen sind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen hat die Beklagte lediglich gerügt, daß die erbrachten Leistungen nicht dargestellt seien.
b) Schließlich liegt nahe, daß sich die Beklagte nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung berufen konnte, weil die Frist von zwei Monaten nach deren Vorlage abgelaufen gewesen sein dürfte, bevor die Beklagte den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben hat (vgl. dazu Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, aaO).
Ende der Entscheidung
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