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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: VII ZR 356/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 356/01

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Vorinstanzen haben den Streitwert ohne Beanstandung der Parteien auf 40.000 DM festgesetzt. Das Vorbringen der Beklagten enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Festsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Es ist zwar richtig, daß die Parteien die Kosten für die Fertigstellungsarbeiten übereinstimmend auf deutlich über 100.000 DM veranschlagt haben. Diese Kostenschätzung bezog sich auf die gesamten Fertigstellungsarbeiten, wie sie ausweislich der Anlage zum Angebot der Firma Reinwald vom 12. Oktober 2000 noch vorzunehmen waren. Die Verurteilung der Beklagten bezieht sich jedoch nur auf einen sehr geringen Teil dieser Arbeiten. Es ist nicht erkennbar, daß der Wert dieser Arbeiten über 60.000 DM liegt.



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