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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: VII ZR 36/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 717 Abs. 2 | |
GKG § 45 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 7. Juli 2005 wird hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts wie folgt berichtigt:
Streitwert: 15.154,33 €
Gründe:
Bei der Festsetzung des Streitwerts wurde nicht berücksichtigt, dass mit der Widerklage ein Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht worden ist. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1962 - VII ZR 95/62, BGHZ 38, 237, 238 f.). Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist die Beschwer der Klägerin durch den vom Berufungsgericht zugesprochenen Widerklagebetrag.
Die Beschwer berechnet sich wie folgt:
Die Klägerin hat die Verurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Widerklage nur insoweit angegriffen, als sie zur Zahlung von 19.201,12 € verurteilt worden ist. Mit ihrer Berufung hat sie insoweit Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht die Forderung des Beklagten in Höhe von 12,52 € und 277,61 € als nicht begründet angesehen sowie der Beklagte die Widerklage in Höhe von 2.129,38 € zurückgenommen hat.
Hieraus ergibt sich zunächst eine Beschwer der Klägerin in Höhe von 16.781,61 €. Von diesem Wert waren im weiteren noch die hierin enthaltenen Zinsen in Höhe von 1.627,28 € abzuziehen (vgl. dazu BGH, aaO.). Mithin ist die Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts in Höhe von 15.154,33 € beschwert.
Ende der Entscheidung
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