Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Jetzt investieren und am "Big Bang" partizipieren
Möchten Sie in etwas investieren, das seit der Entdeckung, kristallisiert zu werden, ständig an Wert gewinnt? Dann sollten Sie Osmium kaufen! Dieses unglaubliche Edelmetall ist selten, kostbar und extrem robust. Es ist die perfekte Investition für Menschen, die wissen, worauf es im Leben ankommt. Viele Anleger sind bereit, den hohen Preis zu zahlen, um in den Genuss dieses unglaublichen Edelmetalls als Geldanlage zu kommen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: VII ZR 360/02
(1)
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB a.F. § 633 Abs. 3 | |
ZPO a.F. § 538 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Urteilsformel wie folgt berichtigt:
Nach I. wird eingefügt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hingegen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F..
Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig. Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.