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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: VII ZR 373/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 1999 wird wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen (Frage bei formularmäßigen Ausschlüssen des Wandlungsrechts im Bauträgervertrag).
Streitwert: 403.240,60 DM.
Ende der Entscheidung
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