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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: VII ZR 382/96
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Juli und 6. September 2000 wird verworfen.
Gründe:
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen einen Beschluß über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
2. Zur Prüfung der Frage, ob der Streitwert für das Berufungsverfahren von Amts wegen zu ändern ist, besteht kein Anlaß. Eine Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist verstrichen.
Ende der Entscheidung
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