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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: VII ZR 4/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 4/00

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe.

Dies ist hier nicht der Fall.

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