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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: VII ZR 405/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a |
b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzusetzen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 22. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Prozeßkosten eines Prätendentenstreit.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte berühmten sich, Inhaber einer bestimmten Werklohnforderung zu sein. Wegen dieses Streits hinterlegte der Schuldner den Forderungsbetrag. Nachdem die Klägerin die Beklagte unter teilweise streitigen Umständen zur Freigabe der Forderung aufgefordert hatte, erhob sie beim Landgericht eine Klage auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages. Noch bevor die Klage zugestellt worden war, erklärte die Beklagte die Freigabe. Die Parteien erklärten daraufhin den Vorprozeß übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf, da die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, wenn das erledigende Ereignis vor Eintritt der Rechtshängigkeit liege. Eine analoge Anwendung des § 93 ZPO komme nicht in Betracht. Der Klagepartei bleibe es unbenommen, die ihr entstandenen Prozeßkosten als materiellen Verzugsschaden einzuklagen.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß, der im Vorprozeß ergangen ist. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage mit der Freigabe in Verzug befunden. Diese habe ihr den Verzugsschaden zu ersetzen, der darin bestehe, daß ihr die Kosten des Vorprozesses auferlegt worden seien. Mit dem Zahlungsantrag macht sie ihre eigenen Kosten von 2.482,52 DM geltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges voraussichtlich zu. Sie könne diesen Anspruch jedoch wegen der Rechtskraft des Kostenbeschlusses aus dem Vorprozeß nicht geltend machen. Der landgerichtliche Beschluß über die Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien entfalte materielle Rechtskraft hinsichtlich der Kostenentscheidung. Die beschwerte Partei könne eine nachträgliche Korrektur mit einer späteren Schadensersatzklage nicht mehr erreichen. Es obliege den Gerichten, dafür Sorge zu tragen, daß die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO auf hinreichend tragfähiger Grundlage ergehe. Dazu könne selbst in der Beschwerdeinstanz noch neues Beweismaterial berücksichtigt werden, wenn es für eine angemessene Kostenentscheidung von Bedeutung sei.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin ist durch die Kostenentscheidung im Vorprozeß nicht gehindert, ihren Anspruch aus einem Verzug der Beklagten mit Abgabe der Freigabeerklärung durchzusetzen.
1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist, sondern Raum läßt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung, wie sie hier aus Verzug mit der Leistungspflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 62/88, NJW 1990, 1906, 1907; Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR 1995, 495). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966 aaO S. 257).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht gehindert, ihren materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung und Befreiung von den festgesetzten Kosten geltend zu machen.
a) Das Landgericht hat im Vorprozeß den diesen Anspruch möglicherweise begründenden Sachverhalt nicht beurteilt. Es hat die Kostenentscheidung allein auf der Grundlage des prozessualen Sachverhalts der Erledigungserklärungen gefällt und die Klägerin ausdrücklich darauf verwiesen, ihren möglicherweise bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch gesondert durchzusetzen.
b) Eine Bindungswirkung der Kostenentscheidung käme allerdings in Betracht, wenn bei der Entscheidung nach § 91a ZPO der materiell-rechtliche Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden müßte. Das ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte ganz überwiegend angeschlossen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 24 m.N.). Es ist also nicht zwingend, daß der Richter bei seiner Entscheidung nach § 91a ZPO die materiell-rechtlichen Ansprüche berücksichtigt. Diese Ansprüche wird er in vielen Fällen schon deshalb nicht in seine Billigkeitserwägungen einbeziehen können, weil ihm insoweit eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist. Denn die Parteien haben in aller Regel bis zur gemeinsamen Erledigungserklärung keinen Anlaß, den diese Frage betreffenden Sachverhalt umfassend vorzutragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Richter nicht gehalten, insoweit weitere Sachaufklärung zu betreiben, eventuell sogar durch eine Beweisaufnahme.
c) Dahinstehen kann, ob das Landgericht nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt den materiell-rechtlichen Anspruch nach den vorstehenden Grundsätzen bereits hätte berücksichtigen können. Darauf kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen wird, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen. Denn es ist dann für alle Beteiligten deutlich, daß die Kostenentscheidung insoweit keine abschließende Wirkung entfaltet.
III.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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