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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: VII ZR 409/99
Rechtsgebiete: BGB, AVBEltV


Vorschriften:

BGB § 640 Abs. 2
AVBEltV § 8 Abs. 3 Satz 1
AVBEltV § 8 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 409/99

Verkündet am: 9. November 2000

Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 22. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen verschiedener Mängel in Anspruch, die sie an dem von der Beklagten für sie errichteten Reiheneckhaus und an der dazugehörenden Außenanlage beanstanden. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um einen Kabelverteilerschrank des örtlichen Elektrizitätswerkes (A. Überlandwerk - AÜW). Der Schrank ist an der östlichen Giebelwand des Hauses erheblich unterhalb des Geländeniveaus aufgestellt worden. Die Beklagte hat bei der Auswahl des Standortes durch das Elektrizitätswerk mitgewirkt. Wegen der Position ist das Gelände abgeböscht worden, so daß der Schrank am Grund einer Art Mulde steht. Diese nimmt einen nicht unerheblichen Teil der östlichen Außenanlage des 217 qm großen Grundstückes in Anspruch.

Nach abweisender Entscheidung des Landgerichtes hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, den Kabelverteilerschrank unter Aufrechterhaltung der Stromversorgung zu entfernen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt der Standort des Kabelverteilerschrankes wegen der dadurch bedingten abgeschrägten, muldenförmigen Gestaltung der Geländeoberfläche einen Werkmangel dar. Soweit der Schrank die Außenanlage präge, beeinträchtige er über das hinzunehmende Maß hinaus die Nutzung. Die Beklagte hätte eine die Kläger weniger beeinträchtigende Lage des Schrankes wählen müssen. Nach Ziffer 16 der Baubeschreibung habe sie es übernommen, die Außenanlage eben herzustellen. Die Beklagte wäre dazu auch in der Lage gewesen. Sie hätte trotz der grundsätzlich dem Versorgungsunternehmen zustehenden Entscheidung über die Plazierung seiner Anlagen einen günstigeren Standort bestimmen können.

Die Beklagte sei verpflichtet, den Mangel zu beheben. Ein Auftraggeber habe zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung; hierüber könne vielmehr der Auftragnehmer entscheiden. Dementsprechend sei nicht darüber zu befinden, wo und wie der Verteilerschrank richtig aufzustellen sei. Jedoch sei der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Entfernung vom gegenwärtigen Standort ein selbständig einklagbarer Teil des Anspruchs auf Mängelbeseitigung. Der Abbau sei von der anderweitigen Errichtung des Verteilerschrankes abtrennbar und beeinflusse die weitere Mängelbeseitigung nicht.

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf eine Duldungspflicht der Kläger nach § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) berufen. Die Verordnung regele nicht das Vertragsverhältnis der Parteien, sondern dasjenige zwischen dem Kunden und dem Versorgungsunternehmen. Selbstverständlich hätten die Kläger rügelos solche Maßnahmen hinzunehmen, die mit dem Stromversorgungsanschluß technisch geboten und unvermeidbar seien. Dadurch würden die gewöhnlichen Anforderungen an die Tauglichkeit zum Gebrauch geprägt. Auf den Standort des Verteilerschrankes treffe das aber nicht zu, weil andere Standorte mit geringeren Beeinträchtigungen in Betracht gekommen wären.

§ 640 Abs. 2 BGB schließe den Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht aus. Es sei nicht vorgetragen, daß die Kläger die ihrem Begehren zugrunde liegenden Zustände bei der Abnahme auch in ihren Auswirkungen erkannt hätten.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand.

1. Der Standort des Kabelverteilerschrankes ist ein Werkmangel. Durch den von der Beklagten zumindest mit bestimmten Standort ist ihr Werk fehlerbehaftet. Die Beklagte schuldet ein Haus mit Garten und Stellplatz, die als solche auch genutzt werden können. So wie der Kabelverteilerschrank aufgestellt ist, verhindert er in nicht unbeträchtlichem Maße eine Nutzung des Gartens; er erlaubt nicht einmal die vertragsgemäße Herstellung der ebenen Außenanlage.

Die Beklagte ist verpflichtet, den Mangel zu beheben, das heißt für die Entfernung des Verteilerschrankes vom gegenwärtigen Standort zu sorgen. Das Recht der Beklagten, die Art und Weise von Nachbesserungsarbeiten zu bestimmen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Der Verteilerschrank gehört nicht zu dem von der Beklagten geschuldeten Werk. Die Mangelhaftigkeit des Werkes beschränkt sich auf den behindernden Standort des Schrankes. Die werkvertragliche Verpflichtung der Beklagten geht insoweit nicht weiter, als die Behinderung zu beseitigen.

2. Die öffentlich-rechtliche Pflicht von Eigentümern, das Anbringen bestimmter Versorgungseinrichtungen auf ihrem Grundstück zu dulden (§ 8 Abs. 1 AVBEltV), steht der Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Gegenstand dieser Duldungspflicht ist lediglich die Grundstücksbenutzung, das heißt die Rechtspflicht eines Eigentümers, die Aufstellung von Versorgungseinrichtungen auf dem Grundstück überhaupt zuzulassen. Sie reicht nicht so weit, daß der Verteilerschrank an falscher Stelle installiert werden dürfte.

3. Die Ansicht der Revision, die Beklagte sei aus Rechtsgründen nicht in der Lage, von sich aus den Kabelverteilerschrank von seinem gegenwärtigen Standort zu entfernen, trifft zu. Eine dahingehende Verurteilung kommt dementsprechend nicht in Betracht. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, die erforderlichen und ihr rechtlich möglichen Schritte zu unternehmen, damit der Verteilerschrank durch das AÜW an einen geeigneten Platz auf dem Grundstück der Kläger versetzt wird.

a) Nicht die Beklagte, sondern das AÜW ist Eigentümer des Verteilerschrankes. Das Elektrizitätswerk entscheidet auch über den Ort der Aufstellung.

b) Die Entscheidung des AÜW wird im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens getroffen, auf dessen ordnungsgemäße Ausübung die Beklagte einen Anspruch hat. Dazu gehört unter anderem, daß den berechtigten Belangen der Beklagten, die nach wie vor Grundeigentümerin ist, Rechnung getragen wird. Das bedeutet, ein solcher Verteilerschrank darf beispielsweise nicht in die Mitte eines Stellplatzes, direkt vor die Haustür oder wie im vorliegenden Fall dergestalt in die Außenanlage gestellt werden, daß eine sachgerechte Nutzung behindert oder gar ausgeschlossen wird.

c) Nachdem der Schrank an falscher Stelle bereits aufgestellt worden ist, kann die Beklagte sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV um die Verlegung dieser Versorgungseinrichtung bemühen. Es ist im Sinne dieser Vorschrift nicht zumutbar, daß der Verteilerschrank am gegenwärtigen Platz verbleibt. Da der Standort auf die fehlerhaften Angaben der Beklagten zurückzuführen ist, kommt die Kostenregelung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz AVBEltV nicht in Betracht. Vielmehr wird die Beklagte die entstehenden Kosten ebenso zu übernehmen haben, wie sie auch sonst die Kosten einer Mängelbeseitigung zu tragen hat. Eine Abwälzung auf das AÜW ist ausgeschlossen. Damit entfällt zugleich der Grund, welcher das AÜW veranlassen könnte, sich einer Verlegung des Kabelverteilerschrankes zu verschließen.

d) Im Rahmen ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung ist die Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet, ihre Rechte gegenüber dem AÜW wahrzunehmen und die entsprechenden oben genannten Schritte zu unternehmen. Bisher ist der Klageantrag der Kläger nicht hierauf, sondern auf die Entfernung des Verteilerschrankes gerichtet. Darauf besteht kein Anspruch.

4. Die Gewährleistungsrechte der Kläger sind nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die uneingeschränkte Abnahmeerklärung, auf welche die Revision sich beruft, bezieht sich unmißverständlich auf das Gebäude, nicht auf das Anwesen insgesamt einschließlich Außenanlagen und den darin befindlichen Verteilerschrank. Hiervon abgesehen erkennt das Berufungsgericht zu Recht, daß den Klägern die erforderliche Kenntnis fehlte, weil sie die Bedeutung und Auswirkungen des Mangels seinerzeit nicht übersehen konnten.

Der Verteilerschrank ist in der noch rohen Baulandschaft installiert worden; Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger den Standort im Verhältnis zur abschließenden Ausgestaltung abschätzen konnten, fehlen.



Ende der Entscheidung

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