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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: VII ZR 43/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerde der Kläger wird stattgegeben.
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Kläger auf rechtliches Gehör, da das Berufungsgericht ihnen nach den (rechtlich fehlerhaften) richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag zur Zulässigkeit der Teilklage eingeräumt hat.
Bereits das Landgericht hatte die Kläger zu Unrecht auf Bedenken gegen die Teilklage hingewiesen, die diese in zulässiger Weise erhoben hatten. Es ist auf diese Bedenken sodann im Urteil nicht mehr zurückgekommen und hat nach erfolgter Beweisaufnahme die Klage mangels Fälligkeit der Werklohnforderung abgewiesen. Der in erster Instanz aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit der Klage kam damit im Berufungsverfahren zunächst keine Relevanz mehr zu. Die Kläger konnten davon ausgehen, dass sie einen rechtlichen Hinweis erhalten würden, sollte die Zulässigkeitsfrage vom Berufungsgericht erneut gestellt und anders beurteilt werden. Sie konnten des Weiteren davon ausgehen, dass ihnen ein angemessener Zeitraum zur Stellungnahme eingeräumt werden würde (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VII ZR 149/06 -, in Juris dokumentiert). Das Berufungsgericht hat verfahrensfremde Akten mit der dort vorgelegten Abtretungserklärung vom 30. Dezember 2006 beigezogen und diese ohne vorherige Mitteilung informatorisch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat erst zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es die - auf den rechtlich unzutreffenden Hinweis des Landgerichts hin - auf Position 1 der Schlussrechnung bezogene Klage für unzulässig hält und wie es die Abtretungserklärung auslegt. Das Berufungsgericht hätte den Klägern die Möglichkeit einräumen müssen, auf diese für sie überraschende Wende des Prozesses zu reagieren und nochmals umfassend zur Problematik der Zulässigkeit der Teilklage vorzutragen. Eine der Sache angemessene Reaktion nach kurzfristiger Unterbrechung der Sitzung konnte von ihnen angesichts des dargestellten Prozessverlaufs nicht verlangt werden. Wenn das Berufungsgericht die Schriftsatzfrist versagt und auch den nachgereichten Schriftsatz der Kläger unberücksichtigt gelassen hat, erweist sich dies nicht nur als verfahrensfehlerhaft, sondern stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
2. Auf diesem Verstoß kann das Berufungsurteil beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer zutreffenden Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Teilklage gelangt wäre, hätte es einen durch die gebotene Gewährung von Schriftsatzfrist ermöglichten Vortrag der Kläger zu den in Rede stehenden Zulässigkeitsfragen in seine Erwägungen einbeziehen können.
Die bisherige Beurteilung der Zulässigkeitsproblematik ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat die Klage deshalb als unzulässig angesehen, weil es angenommen hat, dass der mit der Schlussrechnung geltend gemachten Restwerklohnforderung aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten resultierende Einzelforderungen zugrunde lägen, die Gesamtforderung damit auf unterschiedlichen Klagegründen beruhe und die Kläger nicht hinreichend deutlich gemacht hätten, auf welchen Klagegrund sie ihre Forderung stützten. Diese Überlegungen vermögen eine Unzulässigkeit der Teilklage nicht zu begründen. Die Kläger haben einen (erstrangigen) Teilbetrag aus dem Saldo geltend gemacht, der sich aus der von ihnen erstellten Schlussrechnung ergab, die eine Gesamtabrechnung ihrer werkvertraglichen Vergütungsansprüche gegen die Beklagte enthielt. Das war zulässig und bedurfte keiner weiteren Individualisierung oder Eingrenzung.
Dem steht die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, BauR 2007, 429 = NZBau 2007, 167 = ZfBR 2007, 252) nicht entgegen. Die dort angestellten Erwägungen zu den Anforderungen an die Prüfung unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen vor Erlass eines Grundurteils sind nicht auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage in dem Fall übertragbar, dass eine Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo im Wege der Teilklage geltend gemacht wird. Die für die verschiedenen Leistungen angesetzten Beträge sind in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rechnungsposten anzusehen (BGH, Urteil vom 9. November 2006, aaO; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94). Der Schlussrechnungssaldo stellt in diesem Sinne eine einheitliche Forderung dar, von der ein erstrangiger Teilbetrag ohne Weiteres geltend gemacht werden kann, auch wenn in die Schlussrechnung Forderungen zum Beispiel aus Änderungsanordnungen (§ 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 VOB/B) oder zusätzlichen Leistungen (§ 1 Nr. 4, § 2 Nr. 6 VOB/B) eingestellt sind.
Die Abtretung vom 30. Dezember 2006 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie hat auf die Zulässigkeit der Teilklage bei dem hier vorliegenden Sachverhalt keinen Einfluss.
3. Das Urteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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