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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: VII ZR 458/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 322 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Beschwer für die Beklagte wird auf über 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
1. Würdigt das Berufungsgericht aufgerechnete Gegenforderungen nicht als Rechnungsposten sondern entscheidet es über den Bestand der Gegenforderungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO, dann erhöht sich der Wert der Beschwer der beklagten Partei, wenn das Berufungsgericht die Begründetheit der Gegenforderungen verneint (BGH, Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157; BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - VII ZR 457/98, NZBau 2000, 26).
2. Aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Gegenforderungen nicht als Abrechnungsposten gewürdigt, sondern über das Bestehen der Forderung entschieden hat.
Folglich erhöht sich der Wert der Beschwer über die DM 59.777,99 hinaus um die folgenden vom Berufungsgericht beschiedenen Gegenforderungen, so daß er 60.000 DM übersteigt:
Kosten für die Erstellung eines Aufmaßes 4.457,20 DM,
Kosten für die Nachbesserung der Türöffnungen 8.100,00 DM,
Kosten für die Erneuerung der Rigipsplatten im
Dachgeschoß 1.320,00 DM.
Ende der Entscheidung
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