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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: VII ZR 458/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 458/01

Verkündet am: 23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. S. GmbH. Er macht restlichen Werklohn gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat sich mit mehreren Gegenforderungen gegen die Werklohnforderung verteidigt.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Beklagte unter 60.000 DM festgesetzt. Der Senat hat die Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil, das keinen Tatbestand aufweist, enthält auch in den Entscheidungsgründen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen, die eine revisionsrechtliche Überprüfung ermöglichen könnten.

Ende der Entscheidung

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