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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: VII ZR 459/02
Rechtsgebiete: BGB, GSB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
GSB § 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht als unzulässige Klageänderung behandelt. Hierauf beruht das Urteil im Ergebnis jedoch nicht.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: € 34.589,90
Ende der Entscheidung
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