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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: VII ZR 471/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 631

Der Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer Unternehmer zu prüfen, wird durch DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht abschließend umschrieben.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - VII ZR 471/99 - OLG Köln LG Bonn


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

VII ZR 471/99

Verkündet am: 7. Juni 2001

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 53.840 DM und Zinsen (Mängel Nr. 7 und Nr. 8) abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert, soweit in der Revision von Interesse, von dem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) Schadensersatz, soweit dieser Fliesen verlegt hat.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten insoweit abgewiesen, als der Kläger von diesem mehr als 52.732,22 DM begehrt hat. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Der Senat hat zunächst den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt und alsdann die Sache wegen der Mängel Nr. 7 und Nr. 8 (Wert insgesamt: 53.840 DM) angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Mangel Nr. 7

1. Das Berufungsgericht führt aus, das möglicherweise fehlende Gefälle des Estrichs in Waschküche und Heizungsraum stelle einen allein vom Estrichleger zu vertretenden Mangel dar. Diesen Mangel habe der Beklagte im Rahmen seiner Fliesenlegerarbeiten nicht beheben müssen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß der nachträgliche Einbau eines ausreichenden Gefälles für den Beklagten noch möglich gewesen sei. Sollte der Beklagte seine Hinweispflicht verletzt haben, komme als zu ersetzender Schaden lediglich der Betrag der Mehrkosten in Betracht, die angefallen wären, um nach Beendigung der Arbeiten durch den Beklagten das erforderliche Gefälle herzustellen. Dazu fehle Sachvortrag.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatz nach § 635 BGB gegen den Beklagten zu.

Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revision zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Estrich in Waschküche und Heizungsraum nicht das notwendige Gefälle aufweist. Konnte der Beklagte, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dies vor Beginn seiner Fliesenlegerarbeiten erkennen, so mußte er den Kläger darauf hinweisen, damit dieser vom Estrichleger Nachbesserung verlangen konnte. Da der Beklagte einen solchen Hinweis unterlassen hat, ist er gewährleistungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 = BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32).

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Schaden des Klägers bestehe in den Mehrkosten, das erforderliche Gefälle nach Beendigung der Arbeiten des Beklagten herzustellen, sind nicht nachvollziehbar. Der Schaden besteht vielmehr in den Kosten für das Abschlagen und die Neuverlegung der Fliesen. Sollte der Estrich durch das Abschlagen der Fliesen derart beschädigt werden, daß ein Gefälle nicht mehr hergestellt werden kann, hat der Beklagte auch die Kosten der Neuverlegung des Estrichs zu tragen. Hierzu hat der Kläger hinreichend vorgetragen.

II.

Mangel Nr. 8

1. Das Berufungsgericht führt aus, Gegenstand der Mangelrüge Nr. 8 seien die im Erd- und Obergeschoß des Einfamilienhauses nach der Behauptung des Klägers im Estrich fehlenden Dehnungsfugen, nicht jedoch die Risse in den Fliesen, die der Kläger ausdrücklich lediglich als Folge fehlender Dehnungsfugen oder eines zu frühen oder unsachgemäßen Anfahrens der Heizung durch den Beklagten bezeichnet habe. Die Estrichverlegearbeiten habe der Beklagte nicht geschuldet. Er habe auch nicht auf etwa unzureichende Dehnungsfugen im Estrich hinweisen müssen, da dies über die Fachkompetenz eines Fliesenlegers hinausgehe. Dementsprechend sehe die DIN 18352 Abschnitt 3.1.1 eine solche Hinweispflicht nicht vor.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen im einzelnen zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = ZfBR 2001, 175).

b) Die Würdigung des Schadensersatzanspruchs des Klägers durch das Berufungsgericht wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die vom Beklagten verlegten Fliesen seien infolge fehlender Dehnungsfugen im Estrich gerissen. Damit sind die Mangelerscheinungen im Werk des Beklagten hinreichend beschrieben. Die Ursache für die Risse brauchte der Kläger nicht darzulegen, auch wenn er dies getan hat.

Feststellungen zur Ursache der Risse trifft das Berufungsgericht nicht. Wenn die Risse auf fehlenden Dehnungsfugen beruhen sollten, so ist die Annahme, der Beklagte habe darauf nicht hinzuweisen brauchen, rechtsfehlerhaft. Die auf die DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) gestützte Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, eine solche Prüfung falle nicht in die Fachkompetenz eines Fliesenlegers, trifft nicht zu. In dem genannten Abschnitt werden lediglich Beispiele aufgezählt, bei deren Vorliegen der Auftragnehmer Bedenken geltend zu machen hat; dies wird durch das Wort "insbesondere" verdeutlicht. Ferner hat der Kläger als weitere mögliche Ursachen für die Rißbildung ein zu frühes Anfahren der Fußbodenheizung oder ein unzureichendes Austrocknen des Estrichs vor Beginn der Fliesenverlegearbeiten dargelegt. Nach seiner Behauptung, von der in der Revision auszugehen ist, fällt jede der beiden Ursachen in den Verantwortungsbereich des Beklagten.

Ende der Entscheidung

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