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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: VII ZR 48/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 48/03

vom 30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2003 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Rechenfehler bei Nachtrag 13) in Ziffer 1 des Tenors dahin abgeändert, daß "49.250,93 €" durch "44.137,97 €" ersetzt wird.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das genannte Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der Beklagten wegen der Mängel 2.1, 2.7, 2.10, 2.12, 2.13, 3.2, 3.4 bis 3.7, 3.9 bis 3.11, 3.26 und 3.27 Schadensersatzansprüche versagt hat.

Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).



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