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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: VII ZR 480/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
BGB § 463
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 480/98

vom

27. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1998 wird unter Abänderung des Kostenausspruchs nicht angenommen.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläger 58 % und der Beklagte 42 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird bis zum 14. Juli 1995 auf 332.428,13 DM, danach auf 142.428,13 DM und für die Revisionsinstanz auf 47.630,07 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung. Diese trägt dem Umfang des beiderseitigen Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und der Umstellung der Schadensberechnung infolge des Verkaufs der Wohnung Nr. 3, in der keine teilweise Erledigung der Hauptsache liegt, nicht in zutreffender Weise Rechnung (vgl. zum vergleichbaren Übergang vom sogenannten großen zum kleinen Schadensersatzanspruch bei § 463 BGB BGH, Urteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566, 568 unter II. 1. b dd und 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683, 2684). Das kann der Senat im Nichtannahmebeschluß korrigieren, da die Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96 und vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, BGHR ZPO, § 554 b Abs. 3 Kostenentscheidung 4 und 3).

Der Streitwert war der Umstellung des Ersatzbegehrens anzupassen.

Ende der Entscheidung

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