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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: VII ZR 481/00
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 481/00

Verkündet am: 2. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für Leistungen, die er für ein von der Beklagten beabsichtigtes und später nicht durchgeführtes Bauvorhaben erbracht hat.

II.

Die Beklagte, die im Jahre 1991 beabsichtigte, in Frankfurt/Oder ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten, beauftragte den Kläger mit Planstudien für das Bauvorhaben. Nachdem der Kläger die Leistung erbracht hatte, zahlte die Beklagte das vereinbarte Honorar.

Im November 1996 beauftragte die Beklagte den Kläger mit weiteren Planungen für das Objekt. Die Parteien vereinbarten als Vergütung ein Pauschalhonorar in Höhe von 11.500 DM brutto. Über dieses Honorar erteilte der Kläger der Beklagten eine Rechnung vom 28. Februar 1997. Die Honorarforderung aus diesem Vertrag ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt/Oder.

Ende des Jahres 1996 erteilte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Auftrag über die Grundlagenermittlung und Vorplanung für das Objekt. Der Kläger erbrachte die vereinbarte Leistung. Im Verfahren vor dem Landgericht stellte er der Beklagten eine Schlußrechnung vom 10. Juli 1999, die alle drei Aufträge umfaßt. Von dem verlangten Gesamthonorar hat er das für den ersten Auftrag gezahlte Honorar abgezogen, nicht hingegen das Pauschalhonorar in Höhe von 11.500 DM für den zweiten Auftrag, das Gegenstand des anderen Verfahrens ist. Mit seiner Klage hat der Kläger den Schlußrechnungsbetrag geltend gemacht.

III.

1. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 11.500 DM wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers, die sich nur gegen die Abweisung der Klage als unbegründet und nicht gegen die teilweise Klagabweisung als unzulässig richtet, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage auch im übrigen als unzulässig und außerdem als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage als unzulässig wie folgt begründet:

Die Klage sei infolge der anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig. In dem Verfahren 11 O 23/98 LG Frankfurt/Oder mache der Kläger die Forderung aus der Rechnung vom 28. Februar 1997 geltend. Ausweislich der korrigierten Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 handele es sich bei der Rechnung vom 28. Februar 1997 um eine Abschlagsrechnung zu der in diesem Verfahren geltend gemachten Schlußforderung. Da der Kläger nach Beendigung des Auftrags keine Abschlagsrechnung mehr geltend machen könne, sei seine auf die Rechnung vom 28. Februar 1997 gestützte Klage als Teilklage der Schlußrechnung umzudeuten. Der restliche Forderungsteil in Höhe von 196.086,74 DM sei als Teilklage Gegenstand dieses Verfahrens. Die Teilklage dieses Verfahrens sei nur zulässig, wenn der Kläger beide Teilforderungen in der Weise abgrenze, daß erkennbar sei, welchen Teilbetrag er in welchem Verfahren geltend mache. Eine derartige Abgrenzung habe der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgenommen.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist, soweit sie aufgrund der beschränkten Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, zulässig, weil die Klageforderung insoweit nicht anderweitig rechtshängig ist.

Die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder rechtshängige Honorarforderung in Höhe von 11.500 DM zuzüglich Nebenkosten aus dem zweiten Auftrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das Landgericht hat die Klage insoweit aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat das landgerichtliche Urteil hinsichtlich dieses Ausspruchs nicht angegriffen, so daß nur der nicht anderweitig rechtshängige Anspruch aus dem dritten Vertrag Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Dieser Anspruch ist hinreichend bestimmt.

III.

1. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit folgenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen:

Der Kläger habe den ihm zustehenden Anspruch auf die Mindestsätze mit der Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 prüffähig abgerechnet. Der Anspruch sei deshalb unbegründet, weil der Kläger die Höhe der Forderung nicht substantiiert dargelegt habe. Es fehle an einem ausreichenden Vortrag zu den anrechenbaren Kosten.

Das pauschale Bestreiten der anrechenbaren Kosten durch die Beklagte sei ausreichend, weil der Vortrag des Klägers zu den anrechenbaren Kosten widersprüchlich sei. In seiner mit Schriftsatz vom 10. Juli 1999 eingereichten Berechnungsgrundlage vom 7. März 1997 habe der Kläger anrechenbare Kosten für das Bauwerk in Höhe von 40.500.000 DM angesetzt. In der Kostenschätzung der Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 habe er anrechenbare Kosten in Höhe von 45.375.000 DM aufgeführt. Der Kläger habe die Differenz nicht zu begründen vermocht. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats im Termin habe er erklärt, die Differenz sei darauf zurückzuführen, daß in der Kostenschätzung vom März 1997 die Kosten für die Hangsicherung in Höhe von 3 Mio. DM nicht berücksichtigt worden seien. Diese Erklärung sei unzureichend, weil in beiden Kostenschätzungen die Hangsicherung in Höhe von 3 Mio. DM ausgewiesen sei.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand:

Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers rechtsfehlerhaft gewürdigt. Die Kostenschätzung vom März 1997 war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand des anspruchsbegründenden Sachvortrags des Klägers. Der Kläger hat auf einen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 die Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 vorgelegt und dieser Rechnung die korrigierte Kostenschätzung zugrunde gelegt.

Für einen schlüssigen Vortrag war es nicht erforderlich, daß der Kläger die anrechenbaren Kosten näher aufgliedert, weil die Beklagte den Kostenansatz bisher lediglich pauschal bestritten hatte. Eine Ergänzung und Aufgliederung seines Vortrags zu den anrechenbaren Kosten obliegt dem Kläger erst dann, wenn die Beklagte die anrechenbaren Kosten mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 81/90, BauR 1992, 265 = ZfBR 1992, 66).

Ende der Entscheidung

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