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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: VII ZR 49/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 95 Abs. 1 Satz 3
InsO § 103
InsO § 105 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 49/05

vom 29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter die massezugehörige Forderung, gegenüber der aufgerechnet wird, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis zusätzlich zu dieser Begründung auf eine Hilfsbe-gründung gestützt. Bedenken gegen die im Rahmen dieser Hilfsbe-gründung gemachten Ausführungen zu §§ 103, 105 Satz 1 InsO rechtfertigen die Zulassung nicht, weil keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 44.090,93 €

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