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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: VII ZR 54/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 118 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision wird abgelehnt.
Gründe:
Der Beklagte, den das Berufungsgericht zur Zahlung von 214.138,27 DM und Zinsen verurteilt hat, begehrt zur Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe.
Der Antrag ist abzulehnen, weil der Beklagte seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 114, 118 Abs. 2 ZPO). Der selbständig tätige Beklagte hat in seinem Antrag vom 21. Mai 2002 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, aus seiner Tätigkeit Einnahmen von monatlich brutto 2.500 € zu erzielen; seine Ehefrau erhalte lediglich Kindergeld für die Tochter C. in Höhe von 179 €. Auf Anfrage der Rechtspflegerin, das Einkommen zu belegen, hat er erklärt, daß er seit Januar 2002 keine Einnahmen mehr erziele. Auf die weitere Anfrage der Rechtspflegerin, sich darüber zu erklären, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, hat er mitgeteilt, daß die Familie von Unterhaltszahlungen des früheren Ehemanns seiner Frau für die Kinder aus deren erster Ehe in Höhe von 949 € sowie dem Kindergeld in Höhe von insgesamt 487 € lebe. Sein monatliches Einkommen hätte 2.500 € betragen, wenn er das von einem Dritten geschuldete Entgelt für erbrachte Dienste in Höhe von rund 27.000 € erhalten hätte.
Danach war die Erklärung des Beklagten in seinem Antrag unrichtig. Die nachträgliche Erläuterung der Einnahmen ist nicht nachvollziehbar. Des weiteren war die Erklärung auch unvollständig, da er die Einnahmen seiner Ehefrau ganz überwiegend nicht mitgeteilt hat. Es ist danach nicht glaubhaft, daß der Beklagte derzeit über kein eigenes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit verfügt.
Ende der Entscheidung
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