Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: VII ZR 59/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Die Zurechnung ist möglich, weil es sich um eine fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel.
Streitwert: 115.000,00 €
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.