Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: VII ZR 59/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 59/06

vom 21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Die Zurechnung ist möglich, weil es sich um eine fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel.

Streitwert: 115.000,00 €

Ende der Entscheidung

Zurück