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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: VII ZR 6/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554b | |
EGZPO § 26 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Da der Kläger lediglich einen erstrangigen Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs der Zedentin fordert, ist eine ihn gegebenenfalls treffende Mitverursachung im Innenverhältnis der Parteien rechnerisch ohne Bedeutung.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.387,78 €
Ende der Entscheidung
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