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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: VII ZR 63/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 63/06

vom 26. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht an die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden erachtet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313), veranlasst die Zulassung nicht. Gleiches gilt für Bedenken gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 verneint hat. Ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Parteien wie folgt (§§ 92 Abs. 1, 100, 101 ZPO):

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten zu 1 und 2 zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Hälfte seiner Kosten.

Streitwert: 409.740 € (Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: 409.740 €; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2: 409.040 €)

Ende der Entscheidung

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