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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: VII ZR 65/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, das Einziehungsrecht der Schuldnerin sei gemäß § 80 InsO auf den Kläger übergegangen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, NJW-RR 2003, 1490, nicht entscheidungserheblich wäre. Die Ermächtigung vom 12. Dezember 2004 ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, jedoch nicht weiter vertieft - nicht sittenwidrig, weil sie nicht allein dazu diente, der Beklagten das Kostenrisiko im Falle des Obsiegens aufzuerlegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 305.200,00 EUR
Ende der Entscheidung
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