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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: VII ZR 68/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 68/99

Verkündet am: 11. November 1999

Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für den Einbau von Fenster- und Türelementen. Von dem insgesamt geltend gemachten Betrag hat das Landgericht der Klägerin durch Teilurteil 16.100,16 DM zugesprochen. Darin enthalten ist ein Betrag von 2.405,80 DM, welchen die Klägerin mit Datum vom 21. Juni 1996 gesondert in Rechnung gestellt hat.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, soweit er seine Verurteilung zur Zahlung der 2.405,80 DM angegriffen hat. Gegen diesen Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Beklagten.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt der Berufung des Beklagten die erforderliche Begründung, soweit der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 2.405,80 DM wende. Diese Forderung sei ein vom übrigen Rechtsstreit abtrennbarer Teil des Streitgegenstandes. Mit ihm befasse sich die Berufungsbegründung nicht. Deren erste Sätze enthielten zwar allgemeine Ausführungen zu "der Zusatzvereinbarung" und "der Zusatzabrechnung", worunter begrifflich auch die Rechnung vom 21. Juni 1996 und der ihr zugrunde liegende Werkvertrag fallen könnten. Die dadurch eingeleiteten weiteren Ausführungen hätten jedoch ausschließlich Einzelposten der Rechnung vom 7. November 1996 zum Gegenstand, zu denen unter anderem auch zusätzlich berechnete Positionen gehörten. Auch dem wiederum allgemein gehaltenen letzten Absatz der Berufungsbegründung sei ein Bezug zur Rechnung vom 21. Juni 1996 nicht zu entnehmen.

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Die Berufungsbegründung muß unter anderem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Die Berufung ist unzulässig, soweit eine solche Begründung fehlt (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; st. Rspr.).

2. Hinsichtlich der 2.405,80 DM aus der Rechnung vom 21. Juni 1996 hat das Berufungsgericht zutreffend die Unzulässigkeit der Berufung angenommen, weil eine Berufungsbegründung hierzu fehlt.

Eine solche Begründung wäre erforderlich gewesen. Der Streitgegenstand der landgerichtlichen Entscheidung umfaßte mehrere trennbare Teile, nämlich die Forderungen aus den den Rechnungen vom 21. Juni 1996 und vom 7. November 1996 jeweils zugrundeliegenden Werkverträgen. Dies wird von der Revision nicht infrage gestellt.

Trotz der umfassenden Anfechtung erschöpft sich die Berufungsbegründung in Ausführungen zur Rechnung vom 7. November 1996. Die Rechnung vom 21. Juni 1996 und die mit ihr zusammenhängenden Probleme werden mit keinem Wort, nicht einmal mittelbar erwähnt.

Ende der Entscheidung

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