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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: VII ZR 77/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 77/04

vom 10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht den Bauvertrag aufgrund einer Bestätigung für rechtswirksam hält, rechtfertigten die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 76.632,43 €

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