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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: VII ZR 79/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EGV garantierten freien Dienst-leistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinausweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.672,76 €
Ende der Entscheidung
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